Als eine Touristin am Dienstagvormittag ein Schließfach im Münchner Hauptbahnhof mieten wollte, entdeckte sie in dem unverschlossenen Fach eine Kellner-Geldbörse mit 3.757 Euro. Die ehrliche Finderin gab sie bei der Bundespolizei ab, die den Besitzer der Geldbörse ausfindig machen konnte. Der 37-jährige Oberösterreicher war am Montag in der U-Bahn nach einem Absacker eingeschlafen. Wie ihm der Geldbeutel, der an einer Kette befestigt war, abhanden gekommen ist und wie er in einem Schließfach im Hauptbahnhof landen konnte, bleibt ein Rätsel.
Einsätze der Bundespolizei – insbesondere zur Oktoberfestzeit – bei den Schließfächern in Bahnhöfen gehören zum Alltag. Es werden dort oft Gegenstände zurückgelassen und manchmal sind auch Sperrungen notwendig. Aber dass die Beamten, wie am Dienstagvormittag, 24. September 2019, am Hauptbahnhof eine Geldbörse mit 3.757 Euro Bargeld erblickten, ist allerdings eine Ausnahme.
Eine 19-Jährige aus Graz informierte gegen 7:30 Uhr Beamte der Münchner Bundespolizei, dass sie im Schließfach Nr. 1044 im Münchner Hauptbahnhof eine Geldbörse mit viel Geld entdeckt hatte. Die junge Österreicherin wollte selbst Gepäck im Schließfach verstauen, öffnete das Fach und erblickte darin liegend das Portemonnaie mit dem wertvollen Inhalt.
Die Beamten zählten auf der Wache und hatten am Ende 3.756 Euro Bargeld, einige Dollar- und Yen-Noten im Sicherstellungsverzeichnis zu notieren. Da im Portemonnaie auch einige Bier- und Hendl-Gutscheine sowie ein Abrechnungsbeleg aus einem Oktoberfestzelt mit einem Namenshinweis lag, war der Eigentümer, nach Öffnung des Festzeltbüros am nächsten Morgen, schnell ausgemacht.
Der 37-jährige Oberösterreicher hatte sich am Montagabend nach Feierabend noch „einen Absacker genehmigt“ und erklärte, auf dem Heimweg in der U-Bahn eingeschlafen zu sein. Den Weg der Geldbörse des Wiesnkellners, die er mit Kette an einem Schaft am Gürtel befestigt hatte, bis zum Auffinden im Schließfach, konnte er sich nicht erklären. Er dankt der 19-Jährigen sehr herzlich, denn ohne Rückgabe hätte er wohl die noch verbleibenden dreizehn Wiesntage „umsonst“, sprich ohne Lohn gearbeitet.
Immer wieder kommt die Frage nach einem Finderlohn und dessen Höhe auf. Der gesetzliche Anspruch ist in § 971 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Grundsätzlich gilt: Bis zu 500 Euro fünf Prozent vom Wert der Sache – darüber hinaus drei Prozent.